07.03.2018 - Grundlegende Veränderungen der Mietsache sind keine Modernisierung im Rechtssinne
...Werden ältere Wohngebäude veräußert, will oftmals der Erwerber wesentliche Umgestaltungen vornehmen. Handelt es sich hierbei um eine Modernisierungsmaßnahme i. S. d. § 555 b BGB, muss der Mieter diese gem. § 555 d BGB grundsätzlich dulden. Der BGH zieht die Grenze, wenn die Wohnung durch die geplanten Umbauten grundlegend geändert wird...
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