...Bislang war es Rechtsprechung des Mietrechtssenats des BGH, dass bei Abrechnung der Betriebskosten die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen ist, wenn eine vorhandene Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche zur vereinbarten Wohnfläche von nicht mehr als 10 % vorliegt....