...bei der Beseitigung von Mängeln möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen. Dies ergibt sich daraus, dass die Maßnahme nach §535 I S. 2 BGB lediglich Erhaltungsmaßnahmen darstellen, die dem Wortsinn nach gerade nur der Erhalt der bisherigen vertragsgemäßen Zustandes dienen....