...Die Angabe des Kündigungsgrundes ist (auch) bei der ordentlichen Kündigung des Mieters nach § 573 Abs. 3 BGB Wirksamkeitsvoraussetzung. In Verbindung mit der zwingenden Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB) wird dadurch sichergestellt, dass der Kündigungsgrund nicht ausgewechselt werden kann. Wie konkret er angegeben werden muss, damit die Kündigung die „formelle Hürde“ ...